§ 1 SSpG - Rechtsnatur, Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Sparkassen, deren Gewährträger eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zweckverband von nur kommunalen Gebietskörperschaften ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Die Errichtung neuer Sparkassen bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet. Mit der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen außerhalb des Gebietes des Gewährträgers bedarf der vorherigen Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse bedarf auch der vorherigen Zustimmung dieser Sparkasse.
(4) Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden mit eigener Sparkasse keine neuen Zweigstellen errichten; für Zweckverbandssparkassen gilt dies entsprechend.