§ 63a SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
- 1.in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,
- 2.außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5,
- 3.bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit und der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,
- 4.als Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen, denen der Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war, es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung
- 1.die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark,
- 2.die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3.die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.
(5) § 46 gilt entsprechend.