§ 658 ZPO - Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.