§ 658 ZPO - Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) 1In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. 2§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.