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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 316 VAG - Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

1Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

  1. 1.

    Lebensversicherungen,

  2. 2.

    Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

  3. 3.

    private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

  4. 4.

    Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

  5. 5.

    Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.

2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. 3§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.