§ 195 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, werden hinsichtlich der Altersgrenze und der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. Zum Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören. Die §§ 201, 206 und 208 finden entsprechende Anwendung.

(2) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen und Heilfürsorge zu gewähren. Das Nähere regelt das Innenministerium. Heilfürsorge wird Alleinerziehenden auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gewährt.

(3) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes können innerhalb der Berufsfeuerwehr oder der hauptamtlichen Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Einsatzdienst zuzurechnen sind.