§ 16 LKatSG M-V - Lenkung der Abwehrmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen, einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen.
(2) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. Wirkt die Katastrophe über den Zuständigkeitsbereich der unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus, so kann die oberste Katastrophenschutzbehörde die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen, einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen, ganz oder teilweise an sich ziehen oder eine der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörden zur zuständigen Katastrophenschutzbehörde erklären.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stimmt ihre Maßnahmen insbesondere mit den Ministerien ab, deren Geschäftsbereiche durch die Katastrophe betroffen sind.
(4) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, sich über ihre Maßnahmen ständig gegenseitig zu unterrichten. Änderungen der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind den betreffenden Katastrophenschutzbehörden unverzüglich mitzuteilen.