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§ 146 GemO - Ausnahmen zur Erprobung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 1

Zur Erprobung neuer Formen der Haushaltswirtschaft, insbesondere des dezentralen Haushaltsvollzugs sowie eines Haushalts- und Rechnungssystems mit kaufmännischer Buchführung, kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall unter Bedingungen und Auflagen und zeitlich begrenzt die hierfür erforderlichen Ausnahmen von Regelungen des Gesetzes, den nach § 144 erlassenen gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und den nach § 145 verbindlich vorgegebenen Mustern zulassen.