§ 146 GemO - Ausnahmen zur Erprobung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 1
Zur Erprobung neuer Formen der Haushaltswirtschaft, insbesondere des dezentralen Haushaltsvollzugs sowie eines Haushalts- und Rechnungssystems mit kaufmännischer Buchführung, kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall unter Bedingungen und Auflagen und zeitlich begrenzt die hierfür erforderlichen Ausnahmen von Regelungen des Gesetzes, den nach § 144 erlassenen gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und den nach § 145 verbindlich vorgegebenen Mustern zulassen.