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§ 61 APO-WbK - Fachhochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Studierenden kann auf Antrag nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) zuerkannt werden, wenn die jeweils zutreffenden Bedingungen der folgenden Absätze 2 bis 4 erfüllt sind. Wird der Antrag erst im fünften oder sechsten Semester gestellt, müssen die Bedingungen der Absätze 2 bis 4 durch Kurse in zwei aufeinander folgenden Semestern erfüllt sein.

(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:

  1. 1.

    In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt werden. In drei der belegten Kurse müssen mindestens 15 Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.

  2. 2.

    Es müssen insgesamt acht Semesterergebnisse angerechnet werden. Unter den anzurechnenden Semesterergebnissen müssen je zwei in Deutsch, in der Fremdsprache gemäß § 36 Absatz 5 und in Mathematik sein, sofern diese Fächer nicht Leistungskurse sind. Hinzu kommen zwei Semesterergebnisse in einer Naturwissenschaft oder einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes. (1)Haben Studierende eine Naturwissenschaft oder ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungskursfach ausgewählt, braucht unter den anzurechnenden Kursen nur ein Kurs in Deutsch enthalten zu sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semester angerechnet werden. (2)

  3. 3.

    In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. (3)

  4. 4.

    Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden drei Leistungskurse und der anzurechnenden fünf Grundkurse errechnet. Es werden drei Semesterergebnisse aus den zwei Leistungskursfächern dreifach, die übrigen Semesterergebnisse zweifach gewertet.

(3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:

  1. 1.

    In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und mindestens 20 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

  2. 2.

    Es müssen 15 Semesterergebnisse angerechnet werden. Unter den anzurechnenden Semesterergebnissen müssen je zwei in Deutsch, in der Fremdsprache gemäß § 36 Absatz 5, in Mathematik, in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes und in einer Naturwissenschaft enthalten sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semester angerechnet werden.

  3. 3.

    In zwei der vier anzurechnenden Semesterergebnisse im Leistungskurs und in sieben der elf anzurechnenden Semesterergebnisse im Grundkurs müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

  4. 4.

    Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden vier Leistungskurse und der anzurechnenden elf Grundkurse errechnet. Dabei werden die vier Semesterergebnisse aus den zwei Leistungskursfächern zweifach, die übrigen Semesterergebnisse einfach gewichtet.

(4) Für beide Bildungsgänge gilt, dass mit null Punkten bewertete Kurse nicht angerechnet werden. Themengleiche oder themenähnliche Kurse werden nur einmal angerechnet.

(5) Die Gesamtpunktzahl, die mindestens 95 und höchstens 285 Punkte beträgt, wird aus der Bewertung der jeweils anzurechnenden Leistungs- und Grundkurse nach der Formel

N = 5 2/3 - P/57

in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0.

Nach Nummer 1 der Berichtigung betr.: Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 9. Februar 2010 (ABl. NRW. S. 362) muss in § 61 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 die Angabe "§ 3 Absatz 5" richtig lauten: "§ 36 Absatz 5".

Nach Nummer 2 der Berichtigung betr.: Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 9. Februar 2010 (ABl. NRW. S. 362) muss in § 61 Absatz 2 Nummer 2 Satz 4 das Wort "Leistungskursfächer" richtig lauten: "Leistungskursfach".

Nach Nummer 3 der Berichtigung betr.: Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 9. Februar 2010 (ABl. NRW. S. 362) müssen in § 61 Absatz 2 Nummer 3 die Wörter "vier der sechs" richtig lauten: "drei der fünf".