Versionsverlauf


§ 126 ALG - Durchführende Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

1Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente sind die landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig. 2Örtlich zuständig ist die landwirtschaftliche Alterskasse, zu der zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.