§ 126 ALG - Durchführende Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
1Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente sind die landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig. 2Örtlich zuständig ist die landwirtschaftliche Alterskasse, zu der zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.