§ 2 GrdstVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG)
- Amtliche Abkürzung
- GrdstVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7810-1
(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
- 1.die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
- 2.die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
- 3.die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.
(3) Die Länder können
- 1.die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbstständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
- 2.bestimmen, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf.