Versionsverlauf


§ 20 AGBGB Schl.-H. - Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
AGBGB Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
400-3

Ausländische juristische Personen bedürfen zum Erwerb von Grundstücken der Genehmigung des Innenministeriums. (1)

gegenstandslos durch Gesetz zur Beseitigung von Erwerbsbeschränkungen für ausländische Investoren und Staaten vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1886)