§ 3 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei höherem Arbeitseinkommen ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, sind die in Satz 1 genannten Grenzen entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld.
(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit.
(3) Verlegt ein Versicherter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet, ist bei Anwendung des Absatzes 1 die für das Beitrittsgebiet geltende Bezugsgröße bis zum Ende des Kalenderjahres maßgebend.
(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.