Art. 63 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt. Artikel 45 Absatz 1 findet Anwendung. Der Richterwahlausschuß besteht aus drei Senatoren oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richtern und zwei Rechtsanwälten. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann vorsehen, daß für eine bestimmte Gerichtsbarkeit die Rechtsanwälte durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit in besonderem Maße vertraut sind.
(2) Die Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, daß sie den Aufgaben ihres Amtes gewachsen sind und insbesondere im Amte und außerhalb des Amtes nicht gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und dieser Verfassung verstoßen werden. Sie können vor ihrer Ernennung zur Überprüfung der Persönlichkeit und der fachlichen Eignung vom Senat auf Zeit oder Widerruf bestellt werden, es sei denn, daß der Richterwahlausschuß sie als Bewerber für ein Richteramt ablehnt.
(3) Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung verstößt, so kann die Bürgerschaft gegen ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Das gilt auch für ehrenamtlich angestellte Richter.
(4) Absatz 3 findet auch auf die bereits ernannten Richter Anwendung.