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§ 5 BbgJAG - Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

(1) Die Prüfung umfasst höchstens drei Prüfungsleistungen, darunter eine den Schwerpunktbereich betreffende Hausarbeit.

(2) Die Universitäten haben das Ablegen der Prüfung in jedem Semester zu ermöglichen.

(3) Spätestens vor dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung haben die Studierenden ihre rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) gegenüber der Universität nachzuweisen.