§ 10 UmwStG - Körperschaftsteueranrechnung
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-13-2
(1) Die Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes lastet, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft oder auf die Einkommensteuer der übernehmenden natürlichen Person anzurechnen.
(2) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist bei Anteilseignern ausgeschlossen, bei denen der anteilige Übernahmegewinn oder die Einkünfte im Sinne des § 7, 8 oder 9 Abs. 2 nicht der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.