§ 62 LRiG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Karlsruhe, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Stuttgart errichtet.
(3) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Justizministerium.
(4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.