§ 66 LWahlGÖffentliche Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter in der zugelassenen Form im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz bekannt und setzt Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb derer die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist).
(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens 14 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung; sie soll in der Regel 14 Tage umfassen.