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§ 21 ThürHeilBG - Berufspflichten

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. 1.
    sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. 2.
    soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte und praktizierende Tierärzte tätig sind, am Notfalldienst teilzunehmen,
  3. 3.
    soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte, praktizierende Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.