§ 21 ThürHeilBG - Berufspflichten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- 1.sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
- 2.soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte und praktizierende Tierärzte tätig sind, am Notfalldienst teilzunehmen,
- 3.soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte, praktizierende Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.