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§ 44 JAG NRW - Leitung der Arbeitsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
315

(1) Die Arbeitsgemeinschaft leitet in der Regel eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Notarin oder ein Notar. Zur Vermittlung besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen können im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 39) geeignete Personen zugezogen werden.

(2) Es werden beauftragt:

  1. 1.
    die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften beim Landgericht und beim Oberlandesgericht von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; die Beauftragung kann auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts übertragen werden, die Einvernehmenserklärung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts;
  2. 2.
    die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften bei einer Bezirksregierung von der Bezirksregierung.

In den Fällen des Satzes 1 ist die Rechtsanwaltskammer zu beteiligen. § 41 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.