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§ 4 BGG - Barrierefreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Amtliche Abkürzung
BGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9-2

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.