§ 196 LBG - Allgemeiner Rechtsstand der außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen werden, werden zu Beamten auf Widerruf ernannt. Unberührt bleibt die Ernennung eines außerplanmäßigen Professors oder Privatdozenten zum Beamten auf Lebenszeit unter Übertragung eines anderen Amtes.