§ 36b EStG 1997 - Vergütung von Körperschaftsteuer
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1997
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) Einem Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag vergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 oder eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5 vorliegt. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, 3 und 4 Buchstabe a und e ist entsprechend anzuwenden. Die für die Höhe der Vergütung erforderlichen Angaben sind durch die Bescheinigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes nachzuweisen.
(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert werden.
(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,
- 1.wenn die Vergütung nach § 36d beantragt oder durchgeführt worden ist,
- 2.wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet worden sind.