§ 20b LWaldG - Waldschutz- und Walderhaltungsgebiete
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 790-14
(1) Waldschutzgebiete sind Waldflächen, auf denen zur Sicherung von Waldlebensgemeinschaften eine natürliche Waldentwicklung stattfindet.
(2) Walderhaltungsgebiete sind Waldflächen, auf denen eine im Einklang mit der naturnahen Entwicklung stehende Waldbewirtschaftung durchgeführt wird.
(3) Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldflächen im Sinne der Vorschrift durch Rechtsverordnung auszuweisen und Kriterien zum Schutz der Erhaltung dieser Gebiete zu regeln.