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§ 9 BetrVG - Zahl der Betriebsratsmitglieder

Bibliographie

Titel
Betriebsverfassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BetrVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7

1Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

5bis20wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21bis50wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis150Arbeitnehmern aus5Mitgliedern,
151bis300Arbeitnehmern aus7Mitgliedern,
301bis600Arbeitnehmern aus9Mitgliedern,
601bis1.000Arbeitnehmern aus11Mitgliedern,
1.001bis2.000Arbeitnehmern aus15Mitgliedern,
2.001bis3.000Arbeitnehmern aus19Mitgliedern,
3.001bis4.000Arbeitnehmern aus23Mitgliedern,
4.001bis5.000Arbeitnehmern aus27Mitgliedern,
5.001bis7.000Arbeitnehmern aus29Mitgliedern,
7.001bis9.000Arbeitnehmern aus31Mitgliedern.

2In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.