§ 46 SächsPRG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 720-2
(1) Soweit die Landesanstalt Betreibern von Kabelanlagen vor dem 1. April 1998 eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt hat, kann eine solche Zulassung einmalig bis längstens zum 31. Dezember 2004 verlängert werden, sofern die Kabelbetreiber lokale oder regionale Programme veranstalten. Dies gilt auch für Zulassungen, die auf Grund des In-Kraft-Tretens von § 6 Abs. 3 Nr. 4 am 1. April 1998, nach § 11 Abs. 2 nicht verlängert werden. § 6 Abs. 3 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Wird bis zum 31. Dezember 2001 von einem Betreiber von Kabelanlagen (§ 6 Abs. 3 Nr. 4) die Übertragung der Lizenz beantragt, die gemäß Absatz 1 erteilt wurde, und kann gemäß § 6 Abs. 1 die Zulassung erteilt werden, so überträgt die Landesanstalt die Zulassung auf Antrag des bisherigen und des künftigen Zulassungsinhabers auf den neuen Antragsteller. § 5 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Bis zum Ablauf der Amtszeit der gegenwärtigen Versammlung der Landesanstalt kann deren Zusammensetzung von der Zusammensetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 abweichen. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, das nicht von einer Organisation oder Gruppe nach § 29 Abs. 1 Satz 2 entsandt worden ist, wird für den Rest der Amtszeit kein Nachfolger bestimmt.
(4) § 43 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass der Betrag 500.000 EUR ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".