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§ 102 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amts wegen zur Tragung der Kosten verurteilt werden, die sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.

(2) 1Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.