§ 7 EntschG - Herstellung der Gegenseitigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- EntschG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 14.0.1
(1) Die Landesregierung kann zur Herstellung der Gegenseitigkeit durch Verordnung bestimmen, dass einem ausländischen Staat und seinen Angehörigen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, Ansprüche aus diesem Gesetz und wegen Amtspflichtverletzung nicht zustehen, wenn der Bundesrepublik Deutschland oder Deutschen nach dem ausländischen Recht bei vergleichbaren Schädigungen kein gleichwertiger Schadensausgleich von dem ausländischen Staat geleistet wird. Angehörigen eines ausländischen Staates stehen juristische Personen sowie Gesellschaften und Vereinigungen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts gleich; an die Stelle des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes tritt bei ihnen der tatsächliche und, wenn ein solcher bestimmt ist, der satzungsmäßige Sitz.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und deren Angehörige.