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§ 39 SAIG - Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Ingenieurkammer führt das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabethisch. Sie führt die Liste der Stadtplanerinnen und -planer alphabetisch und die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer des Saarlandes, Mitgliedern der Architektenkammer des Saarlandes, Mitgliedern einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer und Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind, alphabetisch.

(2) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften nach § 26 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in die in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse,

  8. 8.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnissen,

  9. 9.

    Mitgliedschaften in einer Architektenkammer oder einer anderen Ingenieurkammer,

  10. 10.

    personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den §§ 22, 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, §§ 28, 29 oder 30 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Listen oder Verzeichnisse einzutragen.

(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus den Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 25 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Ingenieurkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Ingenieurkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Mit der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs. 5 sind sogleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(5) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffenen Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnisse. Die in den Listen und Verzeichnissen enthaltenden Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischen Medien sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(7) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Abs. 7 entsprechend.