§ 28 BbgDSG - Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeiten, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erheben, speichern, verändern, nutzen und an andere Stellen oder Personen zu diesem Zweck übermitteln, wenn
- a)schutzwürdige Belange des Betroffenen wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden,
- b)eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
- c)die zuständige oberste Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke verwenden. Personen, die innerhalb einer öffentlichen Stelle auf Grund ihrer Zuständigkeiten Zugriff auf den jeweiligen Datenbestand haben, dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung speichern, verändern und nutzen, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. In den Fällen des Satzes 1 haben die öffentlichen Stellen den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu unterrichten.
(3) Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt.
(4) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen diesem personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn er sich verpflichtet, die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 einzuhalten, und sich, sofern das Forschungsvorhaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt werden soll, der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unterwirft. Bei einer Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat die übermittelnde Stelle die für den Empfänger zuständige Datenschutzkontrollbehörde zu unterrichten.
(5) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
- a)der Betroffene eingewilligt hat oder
- b)dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.