§ 80 SHSG - Versagung der Einschreibung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- 1.
- 2.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat,
- 3.
durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid als Mitglied der Hochschule ausgeschlossen worden ist,
- 4.
an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang oder, sofern es die Prüfungsordnung bestimmt, in einem vergleichbaren Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
- 5.
zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat,
- 6.
an einer anderen deutschen Hochschule aus den in § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
- 7.
eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist.
(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- 1.
die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
- 2.
aus den in § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
- 3.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht.