§ 63i NHG - Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Universität Oldenburg schließt mit Trägern von besonders qualifizierten Krankenhäusern Vereinbarungen über die Mitwirkung der Krankenhäuser an den von der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg zu erfüllenden Aufgaben. 2Für die Vereinbarungen gilt § 63h Abs. 7 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Universität Oldenburg kann mit Zustimmung des Fachministeriums Träger von Krankenhäusern, mit denen Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind, ermächtigen, die an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilungen als Universitätsklinik mit einem fachspezifischen Zusatz zu bezeichnen.

(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg in der Mitarbeitergruppe auch Personen, die hauptberuflich ärztliche Aufgaben in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses nach Absatz 1 wahrnehmen und zugleich weisungsgebunden an der Erfüllung der Aufgaben der Universität Oldenburg in Forschung und Lehre oder in der Weiterbildung mitwirken.

(4) § 63a Abs. 5 gilt für die Universität Oldenburg entsprechend.

(5) 1Das Amt der Dekanin oder des Dekans der Medizinischen Fakultät wird hauptberuflich wahrgenommen. 2Der Vorschlag des Fakultätsrats für die Ernennung oder Bestellung sowie für eine Entlassung der Dekanin oder des Dekans bedarf der Bestätigung des Präsidiums und des Fachministeriums. 3Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Ernennung oder Bestellung richtet das Präsidium eine Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. 4Die Findungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Mitgliedern der Medizinischen Fakultät und Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser, mit deren Trägern Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind; den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. 5Das Nähere regelt eine Ordnung.