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§ 73 KWahlO - Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17b maßgebend. Sie müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihnen erscheinen. § 32 Abs. 3 gilt sinngemäß. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

(2) Der Wahlleiter setzt die Reihen- und Nummernfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel für jeden Stadtbezirk gesondert fest. Die Reihenfolge der Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung in dem Stadtbezirk beteiligt waren, richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen in diesem Stadtbezirk. Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung in dem Stadtbezirk keine Stimmen errungen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Listenwahlvorschläge.