§ 37 DEÜV - Aufgaben der Bundesknappschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

1Die Bundesknappschaft leitet die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten aus den Meldungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt unverzüglich weiter. 2Die §§ 33 und 35 gelten entsprechend.