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§ 144 SächsBG - Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Abs. 1 und § 138 entsprechend. Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(2) Für andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gelten die §§ 135 und 136 Abs. 1 entsprechend.