§ 31c LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte zu beauftragen:

  1. 1.
    Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
  2. 2.
    Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
  3. 3.
    Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),
  4. 4.
    Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
  5. 5.
    Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1),
  6. 6.
    Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.