§ 137a WiPrO - Anpassung der Höhe der Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der in den § 14a Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 3, § 131 Abs. 4 Satz 2, § 131g Abs. 3 Satz 7 und § 134a Abs. 3 Satz 2 geregelten Gebühren abweichend von diesem Gesetz festzulegen, soweit dies zur Deckung des mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundenen Personalund Sachaufwandes erforderlich ist; bei begünstigenden Amtshandlungen ist daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen.
(2) Für die Bemessung der Gebührenhöhe ist das zum Fälligkeitszeitpunkt geltende Recht maßgebend. Bei Gebühren, die mit der Antragstellung zu entrichten sind, bemißt sich deren Höhe nach dem bei der Antragstellung geltenden Recht.