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§ 30 SVWO - Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten über eine Wahl mit Stimmabgabe der Versichertenältesten der Bundesknappschaft

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

1Findet eine Wahl mit Wahlhandlung der Versichertenältesten der Bundesknappschaft statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen als solche unanfechtbar geworden ist, dem Bundeswahlbeauftragten mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss die Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung stattfindet.