Versionsverlauf

§ 4 ThürAGGVG - Amtstracht

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
311-2

(1) Eine von dem für Justiz zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift zu bestimmende Amtstracht tragen:

  1. 1.
    Berufsrichter,
  2. 2.
    Richter im Nebenamt,
  3. 3.
    die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,
  4. 4.
    Handelsrichter,
  5. 5.
    Vertreter der Staatsanwaltschaft,
  6. 6.
    von der Rechtsanwaltskammer bestellte Vertreter von Rechtsanwälten, die keine Rechtsanwälte sind,
  7. 7.
    von der Rechtsanwaltskammer bestellte Abwickler einer Kanzlei, die keine Rechtsanwälte sind,
  8. 8.
    Rechtsreferendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen,
  9. 9.
    Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen,
  10. 10.
    Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(2) Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(4) Für Rechtsanwälte gelten die aufgrund des § 59b Abs. 2 Nr. 6c der Bundesrechtsanwaltsordnung getroffenen Regelungen der Berufsordnung.