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§ 6 LImschG - Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LImschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7129

Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Vorhaben, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind, zu ermitteln, oder ermitteln zu lassen; die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende Ermittlungen in einem behördlichen Verfahren getroffen oder vor der Einleitung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten sind. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann Weisungen in Bezug auf Ort, Zeit und Objekte der Ermittlungen, das Ermittlungsverfahren sowie die Auswertung und Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse erteilen.