§ 89 SGB III - Praktikum

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Eine Maßnahme, die Zeiten betrieblicher Vor- und Zwischenpraktika enthält, kann für die Weiterbildungsförderung nur anerkannt werden, wenn Dauer und Inhalt der Praktika in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind oder die Erfolgsaussichten einer Eingliederung dadurch verbessert werden. 2Die Praktika dürfen regelmäßig die Hälfte der Dauer der Maßnahme nicht übersteigen. 3Bei einer Maßnahme, die einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der überwiegenden Vermittlung berufspraktischer Fertigkeiten entspricht oder die der beruflichen Weiterbildung auf einem Arbeitsplatz dient, der infolge einer Weiterbildung des auf diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmers vorübergehend freigeworden ist, dürfen die Praktika drei Viertel der Dauer der Maßnahme nicht übersteigen.

(2) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind für die Weiterbildungsförderung nicht anerkennungsfähig.