§ 88 BremHG - Fachbereichsrat

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Der Fachbereichsrat besteht aus bis zu 13 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 4. Die Stimmenmehrheit der Hochschullehrergruppe wird gewährleistet. Im Fall des § 4 Abs. 12 nimmt ein Vertreter des angegliederten berufsgualifizierenden Bildungsgangs oder des an dem dualen Studiengang beteiligten Unternehmens mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrats teil.

(2) Der Fachbereichsrat kann vom Dekanat oder einzelnen Dekanatsmitgliedern und vom Rektor Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.

(3) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich.