Versionsverlauf


  • ab 02.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 54 ZFdG - Identitätsfeststellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Amtliche Abkürzung
ZFdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
602-4

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 die Identität einer Person feststellen, wenn

  1. 1.

    sich diese in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen oder zu sichernder Bediensteter aufhält und

  2. 2.

    die Feststellung der Identität aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.