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§ 156 GOLT - Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Jedes Mitglied eines Ausschusses kann seinen Platz in der Rednerliste an ein anderes Mitglied des Landtags, welches Rederecht in diesem Ausschuss besitzt bzw. dem die Wortergreifung nach § 136 Abs. 1 gestattet wird, abtreten.

(2) Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder dessen Beauftragten oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.

(3) Befindet sich ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt seine Wortmeldung. Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.