§ 33 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

Bei der Beurkundung der Veräußerung von Grundstücken, an denen ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, soll der Notar die Beteiligten auf das Bestehen und die Bedeutung des Vorkaufsrechts hinweisen.