§ 33 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
Bei der Beurkundung der Veräußerung von Grundstücken, an denen ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, soll der Notar die Beteiligten auf das Bestehen und die Bedeutung des Vorkaufsrechts hinweisen.