§ 23 LHG - Fakultätsvorstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören an
- 1.der Dekan,
- 2.der Prodekan als Stellvertreter des Dekans,
- 3.die weiteren Prodekane, soweit nach der Grundordnung bestellt,
- 4.ein Studiendekan, der in dieser Funktion die Bezeichnung "Prodekan" oder "Prodekanin" führt.
Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekane vorsehen.
(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Dekans den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung des Studiendekans.
(3) Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Er bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Der Fakultätsvorstand führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 15 Abs. 7). Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Der Fakultätsvorstand unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Fakultätsvorstand darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- 1.die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,
- 2.die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
- 3.die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
- 4.den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer,
- 5.die Evaluationsangelegenheiten nach § 5 Abs. 2.