§ 12 GemHVOKalkulatorische Kosten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch
- 1.angemessene Abschreibungen,
- 2.eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals
zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen.
(2) Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen, können wie kostenrechnende Einrichtungen geführt werden.
(3) Für Einrichtungen, die in der Regel nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Absatz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.
(4) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.