§ 33 SGB VI - Rentenarten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
- 1.Regelaltersrente,
- 2.Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.Altersrente für Schwerbehinderte,
- 4.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
- 5.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6.Altersrente für Frauen.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
- 1.Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2.Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3.Rente für Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
- 5.Rente wegen Berufsunfähigkeit,
- 6.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
- 1.kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3.Erziehungsrente,
- 4.Waisenrente.
(5) Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten geleistet.