§ 33 SGB VI - Rentenarten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für Schwerbehinderte,
  4. 4.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als

  1. 5.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  2. 6.
    Altersrente für Frauen.

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

  1. 1.
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  2. 2.
    Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  3. 3.
    Rente für Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als

  1. 5.
    Rente wegen Berufsunfähigkeit,
  2. 6.
    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

  1. 1.
    kleine Witwenrente oder Witwerrente,
  2. 2.
    große Witwenrente oder Witwerrente,
  3. 3.
    Erziehungsrente,
  4. 4.
    Waisenrente.

(5) Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten geleistet.