§ 3 KHZVV - Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
- Amtliche Abkürzung
- KHZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung übertragen.