§ 5b GFRG - Aufteilung des Anteils an der Umsatzsteuer auf die Gemeinden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GFRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
605-1

(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und nach Absatz 3 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden.

(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 70 vom Hundert aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an dem als Summe der Jahresergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik, für Berlin (West) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, für die Jahre 1990 bis 1996 ermittelten Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, und zu 30 vom Hundert aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1995 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelten Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land und Berlin (West). In Ausnahme zu der in den Sätzen 1 und 2 getroffenen Regelung können bis zu 20 vom Hundert des Anteils an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen an Gemeinden verteilt werden, die unter Berücksichtigung der Regelungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 verbleibende besondere finanzielle Nachteile bei der Gewerbesteuer als Folge der Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) haben.

(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 wird nach folgendem Schlüssel auf die einzelnen Gemeinden verteilt:
Die Schlüsselzahl ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem als Summe der Jahresergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik für die Jahre 1992 bis 1996 ermittelten Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land.

(4) Die Verteilungsschlüssel nach § 5a Abs. 2 und § 5b werden 1999 mit dem Ziel einer Anpassung ab dem Jahr 2000 überprüft. Dabei sind für die Verteilungsschlüssel nach Absatz 2 die Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, das Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 1990 bis 1997 und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für die Jahre 1990 bis 1998 zu berücksichtigen. Für die Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 sind das Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 1992 bis 1997 und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für die Jahre 1996 bis 1998 zu berücksichtigen. Dazu führt das Statistische Bundesamt Berechnungen durch.

(5) Zur Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 4 und der Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 3, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 4 Satz 4 durchgeführten Berechnungen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden. Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheimzuhalten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Empfänger von Einzelangaben sind und daß eine Trennung von anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 4 befaßt sind, sichergestellt ist.