§ 14 LKHG M-V - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Landeskrankenhausgesetz LKHG M-V
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-1
(1) Im Krankenhaus verarbeitete Patientendaten unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten eines Krankenhauses. Als Patientendaten gelten auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.
(2) Ergänzend zu den Vorschriften dieses Gesetzes über den Umgang mit Patientendaten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 24. Juli 1992 (GVOBl. S. 487) mit der Maßgabe, dass an Stelle der §§ 4, 6 bis 9, 11 bis 13, 20 und 30 des Landesdatenschutzgesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes treten, entsprechend. § 2 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes findet auf die Krankenhäuser keine Anwendung.